GESETZESDEKRET 24/2023 (WHISTLEBLOWING)

Im Amtsblatt veröffentlicht wurde das GESETZESDEKRET vom 10. März 2023, Nr. 24 zum Whistleblowing, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

Das Dekret enthält zudem Bestimmungen zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften melden.

Es tritt am 30. März 2023 in Kraft und findet ab dem 15. Juli 2023 Anwendung, mit Ausnahme der besonderen Regelungen für private Unternehmen.

Was ist Whistleblowing?

„Whistleblowing“ liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer (öffentlich oder privat) rechtswidrige Handlungen meldet, von denen er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnis erlangt hat.

Ziel des Whistleblowings ist es, Verstöße von allgemeinem Interesse innerhalb einer öffentlichen oder privaten Organisation aufzudecken.

Ein Whistleblower ist ein Arbeitnehmer, der Verstöße von allgemeinem Interesse – nicht von individuellem Interesse – meldet, von denen er im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis erfahren hat. So definiert es Art. 54-bis des GvD Nr. 165/2001 in der durch Gesetz Nr. 179 vom 30. November 2017 geänderten Fassung.

Whistleblowing und europäische Rechtsvorschriften

Die grundlegende Rechtsvorschrift ist die Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019.

Sie legt Vorschriften und Verfahren fest, um einen wirksamen Schutz von Hinweisgebern zu gewährleisten, die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße gegen EU-Recht in zentralen Bereichen erlangt haben.

Die Richtlinie sieht Mindestschutzstandards vor, um nationale Regelungen zu harmonisieren.

Whistleblowing und italienisches Recht

Vor Veröffentlichung des Umsetzungsdekrets trat Gesetz Nr. 179/2017 in Kraft, das die Rolle des Hinweisgebers regelt.

  • Bestimmt den Korruptions- und Transparenzbeauftragten als Empfänger der Meldungen.
  • Verpflichtet ANAC zur Erstellung spezifischer Leitlinien.
  • Gewährt Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen.
  • Verlangt Organisations- und Kontrollmodelle mit internen Meldekanälen und mindestens einem alternativen Kanal zur Wahrung der Vertraulichkeit.

Whistleblowing und europäische Anpassung

Das neue Dekret übernimmt die EU-Vorschriften und schließt das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2022/0106.

Laut Dossier der Abgeordnetenkammer:

  • (Art. 1) erweitert den Kreis der meldefähigen Verstöße auch auf nationales Recht.
  • (Art. 2) führt neue Definitionen ein.
  • (Art. 3) bestimmt die meldeberechtigten Personen.
  • Kapitel II (Art. 4-15) regelt interne, externe Meldungen und öffentliche Offenlegungen.
  • Kapitel III (Art. 16-22) regelt Schutzmaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen.
  • Kapitel IV (Art. 23-25) enthält Schlussbestimmungen.

Meldungen und Schutz des Hinweisgebers

Geschützt sind Meldungen über administrative, buchhalterische, zivil- oder strafrechtliche Verstöße, sofern diese das öffentliche Interesse oder die Integrität der Organisation beeinträchtigen.

Wer wird geschützt?

Direkt geschützt sind die Hinweisgeber.
Indirekt geschützt sind auch Unterstützer, Kollegen im gleichen Arbeitsumfeld und verbundene Organisationen.

Wie wird der Hinweisgeber geschützt?

Art. 16 stellt den Schutz bei gutem Glauben sicher.

Art. 17 verbietet jegliche Form von Vergeltung (z. B. Kündigung, Versetzung, Herabstufung, Diskriminierung).

Es gilt eine Beweislastumkehr zugunsten des Hinweisgebers.

Die Rolle der ANAC

Art. 18 sieht Unterstützungsmaßnahmen vor.

Art. 19 verpflichtet zur Meldung von Vergeltungsmaßnahmen an ANAC.

Art. 21 gibt ANAC die Befugnis, Verwaltungsstrafen zu verhängen.

Sanktionen

Private Unternehmen müssen Disziplinarmaßnahmen im Rahmen ihrer Organisationsmodelle gemäß GvD 231/2001 vorsehen.

Änderungen am GvD 231/2001

Art. 23 hebt auf:

  • Art. 54-bis GvD 165/2001
  • Art. 6 Abs. 2-ter und 2-quater GvD 231/2001
  • Art. 3 Gesetz 179/2017

Er ersetzt vollständig Art. 6 Abs. 2-bis GvD 231/2001 und schreibt interne Meldekanäle sowie Schutzmaßnahmen vor.

Inkrafttreten

Das Dekret gilt ab 15. Juli 2023 mit einer Übergangsfrist.

Die bisherigen Vorschriften gelten weiter:

  • für Meldungen vor dem 30. März 2023
  • für Meldungen bis 14. Juli 2023

Pflicht zur Einrichtung eines internen Meldekanals

Ab 17. Dezember 2023 müssen private Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten einen internen Meldekanal einrichten.

Bis dahin gilt weiterhin Art. 6 Abs. 2-bis GvD 231/2001.

Arbeitsanweisung 231 – Meldungen

Informationsblatt Meldungen

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